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   VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98   

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VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98 (https://dejure.org/1999,26604)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.01.1999 - 170-VIII-98 (https://dejure.org/1999,26604)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - 170-VIII-98 (https://dejure.org/1999,26604)
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  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98
    Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. - auch zum Folgenden Beschluß vom 22. Oktober 1998 - Vf. 41-VIII-98 - m. N.) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als reguläre Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f.] m. N.).

    Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung gebietet eine stattgebende Entscheidung jedoch nur insoweit, als ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. BVerfGE 91, 70 [77] m.N.).

    Gebietskörperschaften wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 91, 70 [77]).

    Damit ist es der Antragstellerin auch bis zu der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglich, sich als eigenständige Einheit rechtlich zu konstituieren und artikulieren (vgl. BVerfGE 91, 70 [79 f.]).

    Die Integration der Bevölkerung in die örtliche Gemeinschaft, die durch die höheren Anforderungen an die Zulässigkeit einer Mehrfach-Neugliederung geschützt werden soll, bleibt von der Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft ohnehin unberührt (vgl. BVerfGE 91, 70 [81]).

    In einer solchen Situation gebietet das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (vgl. BVerfGE 91, 70 [81] m.N.; std. Rspr.).

    Zur Abwehr eines schweren Nachteils ist allerdings die aus der Beschlußformel ersichtliche Anordnung geboten (vgl. BVerfGE 91, 70 [72 f., 82]; VerfGH NW OVGE 30, 278 [279]).

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98
    Ob die Eingemeindung gegen die Sächsische Verfassung verstößt, wie es die Antragstellerin geltend macht, läßt sich beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend beurteilen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95 -, JbSächsOVG 3, 107 ff.; Urteil vom 13. Dezember 1996 - Vf. 21-VIII-95-, SächsVBl. 1997, 79 ff.) .

    Vermögensverlagerungen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20VIII-95 -, JbSächsOVG 3, 107 [110 f.] m.N.).

    Die Gefahr einer Wiederholung der im Jahr 1999 anstehenden Kommunalwahlen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 30-VIII-95 -, JbSächsOVG 3, 107 [110 f.]) ist ebensowenig geeignet, einen schweren Nachteil zu begründen.

  • VerfGH Sachsen, 26.08.1999 - 169-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98
    Die Stadt Rothenburg/O.L. und der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Gemeinde Uhsmannsdorf gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien (Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag - Vf. 169-VIII-98 - keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden.

    Die Antragstellerin hat am 21. Dezember 1998 einen Antrag auf kommunale Normenkontrolle (Vf. 169-VIII-98) sowie den vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.01.1975 - VerfGH 36/74

    Anwendung der kommunalen Neugliederungsgesetze in NRW; Aufschub des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98
    Zur Abwehr eines schweren Nachteils ist allerdings die aus der Beschlußformel ersichtliche Anordnung geboten (vgl. BVerfGE 91, 70 [72 f., 82]; VerfGH NW OVGE 30, 278 [279]).
  • VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 95-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 94-VIII-98

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98
    Daß der Bürgermeister und Gemeinderat der Antragstellerin mit Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes ihre bisherigen Rechte verlieren, wie es die Antragstellerin geltend macht, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - Vf. 95-VIII-98 -).
  • VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 84-VIII-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98
    Da es bis zur abschließenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Normenkontrollantrag offen ist, welchem Selbstverwaltungsträger die Planungshoheit ab dem 1. Januar 1999 letztlich zusteht, wäre es der Antragstellerin selbst bei Erlaß der beantragten Anordnung verwehrt, weitreichende, aber aufschiebbare Entscheidungen zu treffen, die den Planungen der Stadt Rothenburg/O.L. möglicherweise zuwiderlaufen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - Vf. 84-VIII-98 -).
  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98
    Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. - auch zum Folgenden Beschluß vom 22. Oktober 1998 - Vf. 41-VIII-98 - m. N.) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als reguläre Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f.] m. N.).
  • VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98
    Vielmehr kommt es auf eine Abwägung der Folgen an, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Verfahren in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 21. Juli 1994 Vf. 30-VIII-94 u. Vf. 35-VIII-94 -, JbSächsOVG 2, 100 [101]; std. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 13.12.1996 - 21-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 170-VIII-98
    Ob die Eingemeindung gegen die Sächsische Verfassung verstößt, wie es die Antragstellerin geltend macht, läßt sich beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend beurteilen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95 -, JbSächsOVG 3, 107 ff.; Urteil vom 13. Dezember 1996 - Vf. 21-VIII-95-, SächsVBl. 1997, 79 ff.) .
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